SATZUNG.

Satzung des Turn- und Spielvereins Holzen-Sommerberg 92/07 e.V.
(vormals TuS „Gut Heil“ Sommerberg-Höchsten 1892 e.V. und TuS Holzen 07 e.V.)

Wenn in den nachfolgenden Formulierungen und Funktionsbeschreibungen die männliche Form (z.B. Abteilungsleiter) gewählt ist, dient dies der Vereinfachung und Übersichtlichkeit. Alle Formulierungen und Funktionsbeschreibungen gelten gleichermaßen auch für die weibliche Form.

Präambel

Änderungen im Vereinsrecht und die Notwendigkeit, den Verein mit seinen Strukturen und Angeboten auf veränderte Rahmenbedingungen auszurichten, machen eine Neufassung der Vereinssatzung erforderlich.

Die Satzung wird ergänzt durch diverse Ordnungen. Diese sollen sicherstellen, dass die grundsätzlichen Vorgaben der Satzung mit Leben gefüllt werden und ein funktionierendes Vereinsleben möglich wird.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Entsprechend den Namen und Gründerjahren seiner Ausgangsvereine TuS Gut-Heil Sommerberg-Höchsten 1892 und TuS Holzen 07 führt der Verein den Namen TuS Holzen-Sommerberg 92/07 e.V. Er hat seinen Sitz in Dortmund-Holzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports; er wird verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
  2. die Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen,
  3. die Aus-/Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  4. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  5. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstigen im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    • im Stadtsportbund Dortmund,
    • im Stadtsportverband Schwerte,
    • in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Verbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Mit dem Aufnahmeantrag wird die jeweils gültige Satzung anerkannt.
  3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern,
    • passiven Mitgliedern,
    • Ehrenmitgliedern.
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und den Mitgliedsbeitrag leisten.
  2. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss,
    • durch Tod;
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  1. Eine Kündigung ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich spätestens vier Wochen vorher gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Über Sonderkündigungsrechte entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    • grobe Verstöße gegen diese Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Zwecke zuwiderhandelt.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  3. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugeben. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Abteilungsversammlung. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung und die Protokollierung der Beschlüsse gelten § 11 Abs. 2 und 14 der Satzung entsprechend. Über die Höhe und Fälligkeit übriger Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren z.B. auf Grund fehlender Kontodeckung in Rechnung zu stellen.
  4. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
  5. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
  6. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  7. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
  8. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Haftung

  1. Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um die Mitglieder bei Schäden und Verlusten zu schützen, die sie bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins bzw. bei Vereinsveranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden. Eine darüber hinaus gehende Haftung des Vereins ist ausgeschlossen.
  2. Die Haftung des Vorstandes sowie von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 10 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliedsversammlung,
    • der geschäftsführende Vorstand,
    • der Gesamtvorstand,
    • die Ausschüsse.
  1. Die Aufnahme in die Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft in diesem voraus.

§ 11 Mitgliedsversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Aushang im Vereinskasten am Sportplatz und in der Turnhalle der Eintracht-Grundschule gilt als schriftliche Einladung. Zusätzlich erfolgt die Einladung auch auf der Homepage des Vereins (www.tus-holzen.de) sowie in der lokalen Tagespresse. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per Email unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    • c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • d) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
    • e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
    • f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    • g) Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
  8. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.
  9. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  10. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der Anwesenden gewünscht wird.
  11. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  12. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  13. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind in diesem Fall nur über die entsprechende Satzungsänderung zu informieren.
  14. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem 1. Stellvertreter,
    • dem 2. Stellvertreter,
    • dem Schatzmeister.

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle des Online-Banking für Bankgeschäfte ist jeder von ihnen allein vertretungsberechtigt.

  1. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende sind bei vorheriger schriftlicher Erklärung zur Funktionsannahme wählbar.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Amtsniederlegungen vertreten sich die Personen nach § 12 Abs. 1 der Satzung in der genannten Reihenfolge bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand.

§ 13 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    • Aufstellung des Haushaltplans, der Abteilungsbudgets und eventuellen Nachträge,
    • Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlungen,
    • Festsetzung der Tagesordnungen,
    • Vorlage von Jahresberichten für Mitgliederversammlungen,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    • Ausschluss von Mitgliedern,
    • Bestellung eines Geschäftsführers für die ordentliche Abwicklung des gesamten Geschäftsverkehrs.
  1. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge des § 12 der Satzung einberufen. Über Beschlüsse sind Protokolle/Maßnahmenpläne unter Angabe von Ort, Tag sowie der anwesenden Teilnehmer und des Abstimmungsergebnisses zu führen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens je Halbjahr einmal zusammen.

§ 14 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    • den Abteilungsleitern,
    • dem Ehrenvorsitzenden.
  1. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands um weitere Personen ergänzt werden.
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere die
    • Aufstellung des Haushaltplans, Abteilungsbudgets und eventueller Nachträge,
    • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Der Gesamtvorstand tritt mindestens je Halbjahr einmal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge des § 12 der Satzung einberufen.

§ 15 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.
  2. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gemäß der Abteilungsordnung gewählt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand muss der Wahl zustimmen.
  4. Die Abteilungen sind finanziell unselbständig; sie regeln ihre finanziellen Angelegenheiten in Abstimmung mit dem Schatzmeister.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für die Amtszeit von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören.
  2. Die Kasse – Vereinsbuchführung und Belegwesen – wird alle zwei Jahre durch zwei Kassenprüfer geprüft. Näheres regelt die Finanzordnung.
  3. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 17 Vergütungen

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalt und –ende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen, wobei Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen zählen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den StadtSportBund Dortmund e.V. (SSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Amateursports verwenden darf.
  4. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 19 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  • Geschäftsordnung,
  • Abteilungsordnung,
  • Beitragsordnung,
  • Finanzordnung,
  • Ehrenordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung wird nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Dortmund wirksam und tritt am 30.08.2016 in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Vereinsordnungen treten zum 30.08.2016 außer Kraft.